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selbstauskunft-24.de
Datenschutz7 Min. Lesezeit29. März 2026

SCHUFA und Positivdaten: Warum Millionen Handydaten gelöscht werden mussten

Die SCHUFA musste Millionen Mobilfunk-Positivdaten löschen. Was hinter der Klage der Verbraucherzentrale NRW steckt und was das für deine Datenkopie bedeutet.

Stell dir vor, du hast nie eine Rechnung zu spät bezahlt, keinen Kredit platzen lassen — und trotzdem hat die SCHUFA detaillierte Informationen über deine Handyverträge gespeichert. Ohne dass du davon wusstest. Ohne dass du zugestimmt hast. Genau das ist Millionen von Menschen in Deutschland passiert. Und genau deshalb musste die SCHUFA diese Daten löschen.

Was sind Positivdaten — und warum sind sie problematisch?

In der Welt der Auskunfteien unterscheidet man zwischen Negativdaten (Zahlungsausfälle, Mahnbescheide, Insolvenzen) und Positivdaten. Positivdaten klingen erst einmal harmlos: Sie zeigen lediglich, dass du einen Vertrag abgeschlossen hast — zum Beispiel einen Handyvertrag bei der Telekom, ein Girokonto oder eine Kreditkarte.

Das Problem: Auch diese scheinbar harmlosen Daten fließen in die Score-Berechnung ein. Wer viele Verträge hat, wird statistisch anders bewertet als jemand mit wenigen. Das SCHUFA-System bewertet nicht dein tatsächliches Verhalten, sondern statistische Wahrscheinlichkeiten — und dabei können selbst Positivdaten deinen Score drücken.

Die Klage der Verbraucherzentrale NRW

Die Verbraucherzentrale NRW hat einen Meilenstein im Verbraucherschutz gesetzt: Sie klagte erfolgreich gegen die drei großen Mobilfunkanbieter Telekom, Vodafone und Telefónica. Der Vorwurf: Die Unternehmen hatten ohne ausreichende Einwilligung ihrer Kunden sogenannte Positivdaten an die SCHUFA übermittelt. Das bedeutet: Dein Mobilfunkanbieter hat der SCHUFA gemeldet, dass du einen Vertrag hast — ohne dich vorher klar und transparent um Erlaubnis zu fragen.

Die Gerichte gaben der Verbraucherzentrale recht. Die Datenweitergabe verstieß gegen die DSGVO, weil sie nicht auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhte. Weder lag eine informierte Einwilligung vor, noch konnte ein berechtigtes Interesse die Übermittlung rechtfertigen.

Millionen Datensätze gelöscht — aber reicht das?

Als Konsequenz musste die SCHUFA die betroffenen Mobilfunk-Positivdaten von rund 20 Millionen Verbrauchern löschen. Für viele Betroffene hat sich der Score dadurch verändert — teilweise sogar verbessert, weil weniger offene Vertragsbeziehungen in die Berechnung einfließen.

Die Verbraucherzentrale NRW betont allerdings: Die Löschung der Mobilfunkdaten ist nur ein erster Schritt. Denn auch andere Branchen — etwa Energieversorger, Versandhändler oder Banken — übermitteln Positivdaten an Auskunfteien. Ob das in jedem Fall rechtmäßig geschieht, ist längst nicht geklärt. Die Verbraucherschützer fordern eine grundsätzliche Überprüfung aller Positivdaten-Übermittlungen.

Was bedeutet das für dich?

Wenn du in den letzten Jahren einen Mobilfunkvertrag hattest, wurden möglicherweise auch deine Daten betroffen. Die gute Nachricht: Viele dieser Einträge sind inzwischen gelöscht. Die weniger gute Nachricht: Andere Positivdaten — etwa von Girokonten, Kreditkarten oder Versandhandelskonten — können weiterhin bei der SCHUFA gespeichert sein.

Deshalb ist es so wichtig, regelmäßig deine Datenkopie anzufordern. Nur wenn du weißt, was die SCHUFA über dich gespeichert hat, kannst du prüfen, ob alles korrekt ist — und ob Daten gespeichert sind, die dort nicht hingehören. Nach Art. 15 DSGVO hast du das Recht auf eine kostenlose Datenkopie in angemessenen Abständen.

Deine Rechte: Löschung und Widerspruch

Findest du in deiner Datenkopie Positivdaten, deren Weitergabe du nie zugestimmt hast, hast du mehrere Möglichkeiten. Du kannst zunächst bei der SCHUFA selbst die Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen. Parallel dazu solltest du beim jeweiligen Unternehmen — also dem Mobilfunkanbieter, der Bank oder dem Energieversorger — Widerspruch gegen die Datenübermittlung einlegen. Reagiert die SCHUFA nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat, kannst du dich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden — in Hessen ist das der HBDI (Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit), da die SCHUFA ihren Sitz in Wiesbaden hat.

Seit dem BGH-Urteil zum DSGVO-Schadensersatz steht außerdem fest: Wenn die unrechtmäßige Datenspeicherung dir einen konkreten Nachteil gebracht hat — etwa eine Kreditablehnung oder eine verweigerte Wohnung —, kannst du Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen.

Strukturelles Problem: Wer kontrolliert die Datenflüsse?

Der Fall der Mobilfunk-Positivdaten zeigt ein grundlegendes Problem des SCHUFA-Systems: Die Datenflüsse zwischen Unternehmen und Auskunfteien sind für Verbraucher kaum durchschaubar. Du schließt einen Handyvertrag ab — und im Hintergrund werden Informationen an die SCHUFA weitergeleitet, die deinen Score beeinflussen. Ohne transparente Information, ohne echte Wahlmöglichkeit.

Der EuGH hat 2023 mit seinen Urteilen zu automatisiertem Scoring bereits klargemacht, dass dieses System strukturell problematisch ist. Die Löschung der Positivdaten ist ein wichtiger Teilerfolg — aber das Grundproblem bleibt: Ein privatwirtschaftliches Unternehmen bewertet die Kreditwürdigkeit von 68 Millionen Menschen mit einem System, das erst langsam transparenter wird.

Zusammenfassung

Die SCHUFA musste Millionen Mobilfunk-Positivdaten löschen, weil sie ohne gültige Einwilligung übermittelt wurden. Prüfe mit deiner kostenlosen Datenkopie, welche Daten die SCHUFA noch über dich gespeichert hat — und nutze dein Löschrecht, wenn Einträge unrechtmäßig sind.

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Nicht nur die SCHUFA: Alle Auskunfteien auf einmal anfragen — Auch CRIF, Boniversum und Infoscore speichern Positivdaten über dich.

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DSGVO Art. 15: Dein Recht auf eine kostenlose Datenkopie — Alles zum Auskunftsrecht und wie du es durchsetzt.

Externe Quellen zum Weiterlesen

Verbraucherzentrale NRW: Löschung von Positivdaten nur erster Schritt — Hintergründe zur Klage und den Forderungen der Verbraucherzentrale.

Datenschutz.org: Datenschutz im Mietverhältnis — Überblick über Datenschutzrechte bei Vertragsbeziehungen.

Art. 17 DSGVO — Recht auf Löschung — Gesetzestext zum Löschrecht auf dejure.org.

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